Zufallsfunde

Zufallsfunde sind überraschend aufgefundene Beweismittel, nach denen gar nicht gesucht wurde. Z.B.: bei der Steuerfahndungsdurchsuchung wird überraschend eine scharfe Pistole gefunden, für die der Beschuldigte keinen Waffenschein hat. Es gibt aber auch steuerstrafrechtliche Zufallsfunde: während nach dem Durchsuchungsbeschluss Unterlagen wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung wegen Kapitaleinkünften aus einem ausländischen Kapitalvermögen gesucht werden soll, finden sich Aufzeichnungen über OR-Geschäfte (ohne Rechnung-Geschäfte = schwarze Einnahmen), z.B. bar abgerechnete Baustellenprojekte. Oder auch ein Zufallsfund: in dem privatschriftlichen Testament des Beschuldigten finden sich Hinweise auf bislang nicht erklärte Einkunftsquellen, weil er diese in dem Testament, etwa in einer Teilungsanordnung oder als Vermächtnis benennt. Steht also z.B. im Testament, „mein Sohn soll die Finca in Spanien mit dem dortigen Hausgeldkonto erhalten, meine Tochter soll das Chalet in der Schweiz und das dazugehörige Hausgeldkonto mit dem Depot erhalten“. So kann die suche nach nicht erklärten Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb auch zufällig andere Vermögenswerte und Einkunftsquellen wie etwa Vermietungseinkünfte der Auslandsimmobilien oder Kapitalerträge ausländischer Konten zu Tage fördern. Diese Zufallsfunde werden nach § 108 I StPO sichergestellt. Angetroffene Personen, etwanicht angewendete Mitarbeiter im Haushalt oder auf Baustellen, die sich nicht ausweisen können bzw. denen Identifizierungsmaßnahmen nach § 163 b StPO erforderlich erscheinen, können zu diesem Zweck einstweilen festgehalten werden.

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