Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht, Compliance, Analysen, Risikovorsorge

Ein originäres eigenständiges Unternehmensstrafrecht als solches existiert nicht nach dem deutschen Recht. Wer also etwa ein UStG als Unternehmensstrafrecht sucht, wird zwar fündig – ist aber im Umsatzsteuerrecht und keineswegs im Unternehmensstrafrecht gelandet. Im UStG lässt sich dann allenfalls als Unternehmensstraftatbestand die Nichtzahlung der Umsatzsteuer nach § 26 b UStG finden, die als einzige Ausnahme die Nichtzahlung einer Steuer (Umsatzsteuer) unter Strafe stellt und natürlich nicht nur aber auch die Nichtzahlung der Umsatzsteuer bei Unternehmen unter Strafe stellt. Eine Zusammenstellung aller Normen, die strafrechtlich in einem Unternehmen angetroffen werden können, gibt es in Deutschland nicht. Die Normen sind im allgemeinen Strafrecht und den strafrechtlichen Nebengesetzen verstreut. Man muss also im StGB, AO, UWG, UStG, und zahllosen anderen Gesetzeswerken suchen. Es ist aber vergleichbar mit dem Compliance und umfasst aktuell solche Normen des Strafrechts, welche vor allem Abläufe innerhalb von Firmen oder zwischen Firmen regeln wie die Korruption im geschäftlichen Verkehr, Untreue, Betrug, Unterschlagung, Bestechung, Bestechlichkeit, Beitragsvorenthaltung, Nichtanmeldung von Arbeitnehmern, Kartellabsprachen, verbotene Werbung, Subventionsbetrug, Steuerhinterziehung, Verletzung von Buchführungs- und Bilanzerstellungspflichten, Insolvenzverschleppung, Bankrott, usw.

Nur klare, deutliche, evidente Pflichtverletzungen können tatbestandsmäßig im Sinn des § 266 StGB sein.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zu § 266 Abs. 1 StGB das von Verfassungs wegen gebotene Ziel der Auslegung durch die Rechtsprechung dahin formuliert, die Anwendung des Untreuetatbestands auf Fälle klarer und deutlicher (evidenter) Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken (BVerfGE 126, 170, 210) und dabei ausdrücklich die „jüngere Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nur dann bejaht, wenn sie gravierend ist (vgl. BGHSt 47, 148, 152 f.; 47, 187, 197; siehe aber auch BGHSt 50, 331, 343 ff.; BGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04 -, NJW 2006, 453, 454 f.; aus dem Schrifttum vgl. zustimmend Kutzner, NJW 2006, 3541, 3543; ablehnend Beckemper, NStZ 2002, 324. 326; Sauer, wistra 2002, 465 f.)“ befürwortet (BVerfGE aaO). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt, dass der gegen die Rechtsprechung erhobene Einwand, dass sich dem Wortlaut des Tatbestands das Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung nicht entnehmen lasse (Schünemann, NStZ 2005, 473, 475), angesichts der dargelegten Notwendigkeit einer Beschränkung (Restriktion) des sehr weiten Wortlauts nicht überzeuge. Der Einwand, dadurch würden nur weitere Wertungsspielräume eröffnet, deren Folgen im Einzelfall unvorhersehbar seien, verkenne, dass sich gravierende Pflichtverletzungen nur dann werden bejahen lassen, wenn die Pflichtverletzung evident sei (BVerfGE aaO 211). OLG Celle, ZInsO 2013, 1954-1956 (Leitsatz und Gründe)=ZIP 2013, 2362-2364 (Leitsatz und Gründe)=StV 2014, 99-100 (Leitsatz und Gründe)=wistra 2014, 34-36 (Leitsatz und Gründe)=ZWH 2014, 21-23 (Leitsatz und Gründe)=OLGSt StGB § 266 Nr 20 (Leitsatz und Gründe)

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