Strafmaßsystem im Steuerstrafrecht

Im Steuerstrafrecht beseht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Höhe der hinterzogenen Steuer und der Strafe. Obwohl 1 Euro im Norden Deutschlands gleich viel wert sein sollte, wie im Süden und der Unrechtsgehalt einer gleich hohen Hinterziehung in allen 4 Himmelsrichtungen gleich hoch ist, so gibt es regional gewachsene Strukturen und Besonderheiten, zudem ein Nord-Süd- bzw. auch ein West-Ost-Gefälle. Überraschend ist es sicher aber auch, dass in benachbarten Gerichtsbezirken sich starke Unterschiede entwickelt haben, sich manche LG-Bezirke zu besonderen Hardlinern entwickelt haben und die Gerechtigkeit im Sinne einer gleichen Bestrafung vergleichbarer Taten dabei auf der Strecke bleibt. So ist es für den StPfl. teilweise Glückssache, ob er in dem einen oder anderen Gerichtsbezirk wohnt: in einem gemäßigt Bestrafenden droht keine Haft und somit auch keine U-Haft, während ggf. 5 km weiter demselben Täter bei gleicher Tatbegehung und auch sonst gleichen Umständen Haft und damit auch U-Haft meist bis zur Verhandlung zuteil wird. Im Norden sind die Strafen meist etwas geringer als im Süden. In Hanau z.B. höher als in Frankfurt/M., in Koblenz oder Augsburg und Wuppertal gelten scheinbar teilweise ganz andere viel härtere Maßstäbe …

Es gibt daher zahlreiche Strafmaßtabellen, die für de einzelnen Regionen gelten. Eine ist z.B. abgedruckt in PStR …. und z.B. bei Nolte, die Steuerfahndung, S. 302, u.a.

Als Faustformel wird man als Einstiegsgröße vorbehaltlich einer im Einzelfall stets vorzunehmenden Strafzumessung folgendes Werte in den Raum stellen können:

bis 20.000 € pro tausend 8 Tagessätze (= 1 Tagessatz pro 125 € hinterzogen)

von 20.001 € bis 100.000 € pro weitere tausend 4 Tagessätze

ab 100.001 pro tausend 2 Tagessätze.

Dabei ist jede Tat, d.h. jede falsch abgegebene Steuererklärung isoliert pro Steuererklärung zu berechnen. Meist sind mindestens 5 Jahre und 3 Steuerarten betroffen, so dass schnell 15, 18 oder mehr Taten zusammenkommen, wobei rechtlich ggf. Tateinheit in Betracht kommt, etwa zwischen Einkommen- und Gewerbesteuer. Die so berechnete höchste Strafe ist die sog. Einsatzstrafe, die übrigen werden als Faustformel zur Hälfte im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hinzugezählt. Beim Ersttäter gibt es bis 720 Tagessätze höchstens noch eine Geldtrafe, darüber hinaus nur noch eine Haftstrafe von mehr als 2 Jahren, also ohne Bewährung. 1 Tagessatz Haft entspricht dabei 1 Tagessatz Geldstrafe. Aber natürlich dienen die Angaben nur einer ersten, groben Orientierung.

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