Die tatsächliche Verständigung

Die tatsächliche Verständigung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (BFH BStBl 1991 II, 45; Rüsken in Klein, AO, §162 RN 30 a mwN) und nur eine Einigung über die Besteuerungsgrundlagen (Sachverhalt), nicht aber über die Steuern (BFH BStBl 1996 I, 232). Auf Seiten des FA muss ein SGL des Veranlagungsbezirks (oder höhe, etwa Amtsvorsteher) beteiligt sein (BFH BStBl 1991 II, 45; 1991 II, 673). Ein Betriebsprüfer (außer bei veranlagender BP) kann also keine wirksame TV zusagen, auch nicht ein Sachbearbeiter des Innendienstes oder ein Fahnder. Gleichwohl können Absprachen mit diesen FinBeamten die TV einleiten, wenn diese intern Rücksprache mit dem SGL des VtB genommen haben oder nehmen. Eine Schriftform ist zwar nicht erforderlich (BFH BStBl 1991 II, 625) aber zu Beweiszwecken immer zu empfehlen. Es müssen Zweifel am Sachverhalt, nicht an der Rechtslage bestehen und diese müssen grundsätzlich aufklärbar sein (sonst greifen Feststellung- bzw. Beweislastregeln), aber der Ermittlungsaufwand muss unverhältnismäßig hoch sein.

Die tatsächliche Verständigung ist ein wichtiger und sinnvoller Baustein „ewige“ Streitigkeiten, deren Ausgang ungewiss ist und die bei der Aufklärung sehr viel unverhältnismäßige Aufwand noch erfordern würde, zu beenden. Läuft parallel zum streitigen Besteuerungsverfahren auch noch ein Steuerstrafverfahren, so muss der Stpfl. bzw. dessen Berater bedenken, dass die Einigung im Besteuerungsverfahren ein Geständnis im Steuerstrafverfahren sein könnte. Hier hilft nur eine Vorsichtsklausel in der tatsächlichen Verständigung — dass diese tatsächliche Verständigung gerade kein Geständnis darstellt. Hier ist jedoch höchste Vorsicht – da ist der Weg zum Spezialisten unerlässlich.

Wegen des Legalitätsprinzips ermittelt die BuStra/StA selbständig und ist an eine TV nicht gebunden. Sie kann diese jedoch ggf. als ein Teilgeständnis oder als das Minimum deshinterzogenen Betrages verstehen. Wenn allerdings schon das FA und die Steufa den genauen Sachverhalt nicht ermitteln können oder dies unverhältnismäßig viel Arbeit machte, so stellt sich natürlich die Frage, warum die BuStra/StA den Sachverhalt besser, einfacher und leichter sollte aufklären können. Hier bietet sich ggf. eine Absprache über die Bestrafung an. Gelingt beides, TV und Absprache, spricht man vom „very big deal“. Man behilft sich also auch hier der Anglismen, da wir einen so kleinen beschränkten Wortschatz haben, mit dem man wohl kaum dieses Zusammentreffen griffig umschreiben könnte …

Eine wirksame TV kann auch wieder nachträglich einvernehmlich (nicht aber einseitig) aufgehoben werden (Buciek DStR 1999, 389).

NEWS

Tragen Sie sich für meinen Newsletter ein.

Und bleiben Sie auf dem Laufenden über Gesetzesänderungen, spannende Urteile und alles Wissenswerte rund ums Steuerrecht und das Steuerstrafrecht. Versprochen: den Newsletter schicke ich nur, wenn er spannend ist.

Ich senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in der Datenschutzerklärung.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert