FG Münster, Beschluss v. 12.12.2013, 5 V 1934/13

FG Münster, Beschluss v. 12.12.2013, 5 V 1934/13: (Beschwerde zum BFH zur Fortbildung des Rechts zugelassen): das FA muss die Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen betrügerischen Handelns darlegen. In dem Aussetzungsverfahren wies das FG darauf hin, dass das FA konkrete Anhaltspunkte darlegen müsse aus denen sich ergebe, dass der Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug gewusst habe bzw., hätte wissen können oder müssen. Entgegen der bisherigen Rspr. des BFH sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten Negativbeweis dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden und/oder die Leistung hatte. Des gelte auch in Bezug auf einen vermeintlichen Scheinsitz des Lieferers.

Zum Fall:

Unternehmer U kaufte von einer GmbH (mit Steuernummer und ID-Nr) aus Polen stammende Pkw. Die Vorsteuer aus diesen Eingangsrechnung versagte das FA später, weil die Rechnungsausstellerin kein tatsächlich existierendes Unternehmen, sondern nur eine Briefkastenfirma gewesen sei.

Den Antrag auf AdV lehnte das FA ab. Das FG gewährte die AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs. Nach der Rspr. des EuGH sei zwar anerkannt, dass ein Vorsteuerabzug zu versagen sei, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststehe, dass das Recht auf Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise oder rechtsmissbräuchlich geltend gemacht worden sei. Dies sei der Fall, wenn der StPfl. selbst eine Steuerhinterziehung begehe oder wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteilige, der in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen worden sei. Ausgeschlossen sei jedoch – so zutreffend das FG – einen StPfl., der weder wusste noch wissen konnte, dass der Leistung eine betrügerische Handlung vorausgegangen sei, durch die Versagung des Vorsteuerabzugs mit Sanktionen belegt werde. Das FA trage die Feststellungslast für das Vorliegen der Gründe zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Dem ist zuzustimmen.

Fraglich ist, bei welchen Indizien der Beweis seitens des FA geglückt ist. Kann/muss wirklich ein günstiger Preis ein Indiz für einen unseriösen Verkäufer sein? Was ist mit Mengenrabatten, Notverkäufen oder einfach guten Preisen? Muss da schon der Erwerber misstrauisch werden? Ab wann ist ein Preis so auffallend günstig, dass der Unternehmer misstrauisch werden muss? Die Steuerfahndung und die Strafverfolgungsbehörden versuchen in derartigen Fällen den Vorsatz dadurch idR. zu belegen, dass sie aufgrund besonders günstiger Preisgestaltungen auf den Vorsatz schließen. Telefonüberwachungen und Observationen, aber auch verdeckte Ermittler werden auf Karusselle zur Ermittlung häufig angesetzt.

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