Parallelverkürzung durch teilweise Nichtbuchung des Wareneinkaufs

Parallelverkürzung durch teilweise Nichtverbuchung des Wareneinkaufs: Niedersächs. FG: ist ein Steuerpflichtiger gemäß § 141 I AO buchführungspflichtig, erfasst er aber seine Wareneinkäufe nicht vollständig, so beinhaltet das einen Verstoß gegen die §§ 143 ff iVm § 146 I AO. Übersteigt der Umfang der nicht gebuchten Wareneinkäufe ein bestimmtes Maß (wo ist die Grenze?) und hat der Wareneinkauf für den Betrieb des Steuerpflichtigen eine nicht unerhebliche Bedeutung, so berührt dieser Mangel nach Auffassung des FG das Wesen einer ordnungsgemäßen Buchführung, so dass sich hieraus eine Schätzungsbefugnis der FinVerw nach § 162 AO ergibt (Nds FG v 27.10.2000, 14 V 311/98 SIS 02 52 24). Das FA folgerte aus dem Umstand, dass der Gastronom einen Teil seines Wareneinkaufs nicht erfasste, dass er eine sog. Parallelverkürzung vornahm, erläutert Dr. Jörg Burkhard. Denn isoliert betrachtet wäre die Nichtverbuchung des Wareneinkaufs eigentlich steuererhöhend. Da aber bei Verprobungen des Betriebsprüfers der hohe Wareneinsatz auffallen würde, lässt der Gastronom den Wareneinsatz weg, erfasst ihn nicht in seiner Buchhaltung, erklärt Dr. Jörg Burkhard. Dieses für ihn steuerschädliche Verhalten macht aber nur Sinn, wenn er den daraus erwirtschafteten Umsatz nicht erklärt/bucht, erklärt Dr. Jörg Burkhard. Darin liegt die sog. Parallelverkürzung: das Ziel ist die Nichterfassung bestimmter Einnahmen, etwa aus einem Sonderereignis, z.B. einem Marktstand, einem Hof- oder Straßen- oder Winzerfest usw. Derartige Sonderaktionen sind begrenzter und eigenen sich daher eher dazu, dieses einmal-Ereignis und dessen steuerlichen Gewinn nicht zu versteuern, weiß Dr. Jörg Burkhard. Aber die Finanzverwaltung weiß dies auch und recherchiert im Internet oder bei ihren Flyer-Sammlungen oder in Tageszeitungen gerade nach solchen hinterziehungsträchtigen Ereignissen, so die Erfahrungen von Dr. Jörg Burkhard aus zahlreichen Verteidigungen und Betriebsprüfungen. Hat es den Einkauf nie gegeben, wäre die Ware auch nicht zu verkaufen, so dass er nichtverbuchte Umsatz gar nicht stattgefunden haben kann. Wird aber der Wareneinkauf entdeckt, so macht dessen Nichtverbuchung nur Sinn, wenn der daraus gezogene Umsatz nicht erklärt wurde, erläutert Dr. Jörg Burkhard. Damit steht bei Feststellung einer teilweisen Nichtverbuchung des Wareneinkaufs für die Finanzverwaltung fest, dass der Unternehmer eine Parallelverkürzung vornahm, d.h. die aus dem Wareneinkauf hergestellten Speisen nicht erfasste und damit in Höhe des nicht gebuchten Wareneingangs multipliziert mit seinen Aufschlagsätzen entsprechend seiner Speisekarte Steuern hinterzog, erklärt Dr. Jörg Burkhard dieses Hinterziehungsmodell.

Die Formel lautet: Nichtverbuchter Wareneinkauf mal Aufschlagsatz ist schwarzer Umsatz. Steuerlich ist der Umsatz nachzuerfassen unter Abzug des Wareneinkaufs. Da für den Wareneinkauf idR. die Belege fehlen, ist die Vorsteuer im Schätzungswege auch ohne Belege zu gewähren, da die Belege mal vorlagen, aber vernichtet wurden (vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, AO-und FGO-Kommentar, § 162 AO RN 27).

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