Haben Sie es gewusst?

Über 90 Staaten schaffen das Bankgeheimnis ab: Der internationale Datenaustausch kommt. Selbst die Schweiz, Singapur und alle (vermeintlichen) Steueroasen machen mit … Die Hinterziehungsmöglichkeiten bei Kapitalerträgen werden damit abgeschafft. was bedeutet das genau? Jetzt Selbstanzeige …?

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Die Selbstanzeige ändert sich: Die Zuschläge nach § 398 a AO erhöhen sich und die Eingangsschwelle sinkt von 50.000 € auf 25.000 € zum 01.01.2015. Aber es gibt darüber hinaus viele Risiken bei der Selbstanzeige, über die kaum einer oder genauer keiner spricht: Die Selbstanzeige muss vollständig sein. Es muss also eine Verprobung auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Plausibilität vor der Abgabe der Selbstanzeige erfolgen. Die Daten einfach aus den Unterlagen der (z.B. Schweizer) Banken zu übernehmen ohne diese zu verproben, kann zu erheblichen Problemen führen. Die Bankdaten sind teilweise fehlerhaft. Und auch die Angaben des Steuerpflichtigen nicht immer frei von Erinnerungslücken. Große Schwankungen der Bestände können Hinweise auf ungeklärte Zuflüsse sein. Wenn es nur eine Schenkung oder eine Erbschaft wäre, wäre das im Falle einer Nichtberichtigung noch nicht so schlimm: wenn eine Nachfrage vom Finanzamt kommt, könnte das noch nachgeholt werden, weil der steuerartenspezifische Berichtigungszusammenhang nur verlangt, dass innerhalb einer Steuerart vollständig berichtigt wird. Dann könnte also auch nach einer Berichtigung der Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuer auch noch später die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer berichtigt werden. Idealer Weise wäre das zwar im Vorfeld erfragt worden … aber es wird auch noch auf eine Nachfrage des Finanzamts betreffend der Schwankungen in den Kapitalerträgen oder Depotbeständen die Erbschaftsteuererklärung nachgereicht werden können. Was aber, wenn es keine Schenkung oder Erbschaft, sondern bislang nicht erklärte Provisionen wären, die auf das Konto einbezahlt wurden?

Auch bringt das Gebot der Vollständigkeit der Selbstanzeige an ganz anderer Stelle Probleme mit sich: was ist, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung 2010 erst verspätet, ggf. nach Zwangsgeldandrohung oder gar Zwangsgeldfestsetzung einreichte? Ist das verspätete Einreichen dann etwa eine Selbstanzeige gewesen? Kann dann jetzt noch eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung für die Vz 2008-2013 abgegeben werden? Warum 2008-2013 und nicht erst ab 2009? Oder warum nicht besser 2003-2013? Hätten Sie es gewusst?

Was ist mit der Haftung, wenn Sie bei solch einem Sachverhalt eine Selbstanzeige abgeben? Müssen Sie bei der Unwirksamkeit der Selbstanzeige die Steuern und Zinsen oder auch die Geldstrafe (Auflage) oder einen Schadenersatz im Falle einer Haftstrafe in Höhe des erwarteten Verdienstausfalls und ggf. des Imageschadens durch Presseberichte zahlen?

Was ist, wenn zunächst noch nicht über mögliche Schenkungen gesprochen wurde und nun nach Erhalt der Unterlagen der starke Anstieg des Depotwertes auffällt und die Schenkung als Ursache des Wertanstiegs ermittelt wird: was, wenn der Steuerpflichtige dann sagt, dass er bei rechtzeitiger Belehrung über die auch noch zu zahlende Schenkungsteuer dann doch lieber die Selbstanzeige nicht abgegeben hätte und nun von Ihnen Schadenersatz wegen Schlechtberatung in Höhe der Selbstanzeigekosten, der Steuern und der Zinsen verlangt? Hätten Sie´s gewusst?

Für alle Fragen im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, rund um die Selbstanzeige, bei Betriebsprüfungen, im Wirtschaftsstrafrecht, im Arbeitgeberstrafrecht und im Rahmen der tax compliance stehe ich Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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Kontenabruf: seit 2005 ist es der Finanzverwaltung möglich, durch den sog. Kontenabruf die Stammdaten (=Name, Geburtsdatum, Art des Kontos, also Giro-, Festgeld-, Fremdwährungskonto oder Depot), Bevollmächtigte, Tag der Konteneröffnung und einer etwaigen Schließung) in Deutschland zu ermitteln, § 93 Abs. 7 bis 10 AO. Damit können seit 2005 Arbeitsämter, Finanzämter, BAföG-Stellen alle Konten der Steuerpflichtigen abrufen. Das was angeblich der Terrorismusbekämpfung dienen sollte, erweist sich als Überwachungs- und Kontrollinstrument gegen den normalen Bürger (so auch z.B. der Stern, Gläserner Bankkunde wird Realität, www.stern.de/wirtschaft/geld/geldanlage/ datenschutz.glaeserner-bankkunde-wird -realitaet-528751.html (10.01.2010). Ob dies von Anfang an so geplant war und die Terrorismusbekämpfung nur vorgeschoben war, ist nicht bekannt. Der Steuerpflichtige soll vor einem Abruf gefragt werden, ob er Auskunft gibt oder nicht. Der Abruf ist erst dann zulässig, wenn der Kunde die Antwort verweigert. Der Rechtsschutz gegen einen Kotenabruf ist spärlich. Hat das FA heimlich einen Kontenabruf durchgeführt, sieht es ganz düster aus…

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Teilweise wird vertreten, dass ertraglose Konten/Depots keine Geschäftsbeziehung i.S.d. § 90 II 3 AO vorliegt (z.B. Schauf/Adick, PStR 2009, 299) mit der Folge, dass solche Konten/Depot in Zeile 108 des Mantelbogens nicht benannt werden müssen (str.). Die isolierte Nichtangabe in Zeile 108 dürfte daher steuerstrafrechtlich tatsächlich unproblematisch sein, wenn tatsächlich keine Erträge vorliegen (das Depot etwa nur Nullcuponanleihen (=Zerobonds) ertraglose Papiere, nicht transparente Lebensversicherungen, Gold etc. enthält). Auch bei einer Nullcuponanleihe, die erst bei Endfälligkeit oder Verkauf zur Einnahmerealisation führt, ist die Nichtangabe in ertraglosen Altjahren (=das Ankreuzen des „Nein“-Kästchens in Zeile 108) keine Steuerhinterziehung und für den oder die künftigen Veranlagungszeiträume, in denen dann erstmals ein Ertrag durch Teilverkauf oder Endeinlösung stattfindet, ist es in den davor liegenden Jahren noch kein Versuchsbeginn. Möglicherweise sehen das aber Finanzämter und Staatsanwaltschaften ganz anders …

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zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung ist am 31.07.09 eine erweiterte Prüfungsmöglichkeiten für die Betriebsprüfung bei Privaten eingeführt worden: Ab 2010 müssen Steuerpflichtige, deren Summe die positiven Überschusseinkünfte (Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Kapitaleinkünfte, Spekulationsgewinne, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte wie z.B. Renten) 500.000 € im Kalenderjahr übersteigt, Unterlagen und Aufzeichnungen ab dem Folgejahr 6 Jahre lang zu Prüfungszwecken aufbewahren. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist die 500.000 €-Grenze für jeden separat zu prüfen, mit der Folge, dass ggf. der eine für seine Überschusseinkünfte aufbewahrungspflichtig wird, der andere nicht. Die Aufbewahrungspflicht gilt ab dem 01.01. des Folgejahres, das auf das Jahr der Überschreitung der 500.000 €-Grenze folgt. Die Aufbewahrungspflicht endet erst, wenn die Summe der Überschusseinkünfte in den zusammenhängenden darauffolgenden 5 Jahren die 500.000 €-Grenze nicht überschreitet. Negative Einkünfte dürfen die Summe der positiven nicht mindern. Bsp.: 400.000 € Gehalt, 90.000 € Kapitaleinkünfte, 20.000 € Spekulationsgewinne, -30.000 € Verluste aus Vermietung und Verpachtung: da die Summe der positive Überschusseinkünfte 510.000 € beträgt, muss der StPfl. ab dem nächsten 01.01.alle Unterlagen und Aufzeichnungen über die Überschusseinkünfte aufbewahren – 6 Jahre lang, auch wenn er in den Folgejahre die Schwelle nicht mehr erreicht oder ggf. sogar deutlich die 500.000€-Marke unterschreitet. Bei diesem StPfl. sind anlasslose Außenprüfungen ohne nähere Begründung in der Prüfungsanordnung zulässig. Sind die Daten elektronisch erfasst, ist auch ein EDV-Datenzugriff zulässig.

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