BMF v. 24.10.2013 – IV AF-S0403/13/10001 –

Das BMF hat in dem Schreiben die Rechte und Pflichten in der Betriebsprüfung neu zusammengestellt. Inhaltlich bietet das Rundschreiben kaum etwas Neues. Die wesentlichen Rechte und Pflichten in der Betriebsprüfung sind dort wie folgt beschrieben:

„Beginn der Außenprüfung

Wenn Sie wichtige Gründe gegen den vorgesehenen Zeitpunkt der Prüfung haben, können Sie beantragen, dass ihr Beginn hinausgeschoben wird (§ 197 Abs. 2 AO). Wollen Sie wegen der Prüfungsanordnung Rückfragen stellen, wenden Sie sich bitte an die prüfende Stelle und geben Sie hierbei den Namen des Prüfers an. Über den Prüfungsbeginn sollten Sie ggf. Ihren Steuerberater unterrichten.

Der Prüfer wird sich bei Erscheinen unter Vorlage seines Dienstausweises bei Ihnen vorstellen (§ 198 AO).

Die Außenprüfung beginnt grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem der Prüfer nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung konkrete Ermittlungshandlungen vornimmt. Bei einer Datenträgerüberlassung beginnt die Außenprüfung spätestens mit der Auswertung der Daten (AEAO zu § 198).

Ablauf der Außenprüfung

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass Sie für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zur Mitwirkung verpflichtet sind. Aus diesem Grunde sollten Sie Ihren nachstehenden Mitwirkungspflichten unverzüglich nachkommen. Sie können darüber hinaus auch sachkundige Auskunftspersonen benennen.

Stellen Sie dem Prüfer zur Durchführung der Außenprüfung bitte einen geeigneten Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung (§ 200 Abs. 2 AO).

Legen Sie ihm bitte Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen vor, die er benötigt, erteilen Sie ihm die erbetenen Auskünfte, erläutern Sie ggf. die Aufzeichnungen und unterstützen Sie ihn beim Datenzugriff (§ 200 Abs. 1 AO).

Werden die Unterlagen in Form der Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, kann der Prüfer verlangen, dass Sie auf Ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die zur Lesbarmachung erforderlich sind, bzw. dass Sie auf Ihre Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen (§ 147 Abs. 5 AO).

Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Hilfe eines DV-Systems erstellt worden, hat der Prüfer das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen (unmittelbarer Datenzugriff). Dazu kann er verlangen, dass Sie ihm die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. Dies umfasst unter Umständen die Einweisung in das DV-System und die Bereitstellung von fachkundigem Personal zur Auswertung der Daten. Auf Anforderung sind dem Prüfer die Daten auf maschinell auswertbaren Datenträgern zur Verfügung zu stellen (Datenträgerüberlassung) oder nach seinen Vorgaben maschinell auszuwerten (mittelbarer Datenzugriff); § 147 Abs. 6 AO.

Über alle Feststellungen von Bedeutung wird Sie der Prüfer während der Außenprüfung unterrichten, es sei denn, Zweck und Ablauf der Prüfung werden dadurch beeinträchtigt (§ 199 Abs. 2 AO).

Ergebnis der Außenprüfung

Wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch die Prüfung ändern, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung. Sie erhalten dabei Gelegenheit, einzelne Prüfungsfeststellungen nochmals zusammenfassend zu erörtern (§ 201 AO).

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht bei Änderung der Besteuerungsgrundlagen ein schriftlicher Prüfungsbericht, der Ihnen auf Antrag vor seiner Auswertung übersandt wird. Zu diesem Bericht können Sie Stellung nehmen (§ 202 AO).

Rechtsbehelfe können Sie allerdings nicht gegen den Prüfungsbericht, sondern nur gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide einlegen.

Wird bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung (§ 203 AO) durchgeführt, findet keine Schlussbesprechung statt. Die steuerlich erheblichen Prüfungsfeststellungen werden Ihnen in diesem Fall spätestens mit den Steuer-/Feststellungsbescheiden schriftlich mitgeteilt.

Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit

Ergibt sich während der Außenprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit gegen Sie, so dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht bezieht, die Ermittlungen bei Ihnen erst fortgesetzt werden, wenn Ihnen die Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens mitgeteilt worden ist (vgl. § 397 AO). Soweit die Prüfungsfeststellungen auch für Zwecke eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens verwendet werden können, darf Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht erzwungen werden (§ 393 Abs. 1 Satz 2 AO). Wirken Sie bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit (vgl. §§ 90, 93 Abs. 1, 200 Abs. 1 AO), können daraus allerdings im Besteuerungsverfahren für Sie nachteilige Folgerungen gezogen werden; ggf. sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn eine zutreffende Ermittlung des Sachverhalts deswegen nicht möglich ist (§ 162 AO).“

Anmerkungen: Der Konflikt in der Betriebsprüfung bei steuerstrafrechtlichem Verdacht zwischen strafrechtlichem Schweigerecht und steuerlichen Mitwirkungspflichten löst das BMF-Schreiben nicht. Dies ist zwar nicht allein ein Problem in der Betriebsprüfung, startet dort aber häufig, wenn steuerstrafrechtlich relevante Verdachtssituationen entstehen und dann steuerliche Aufklärungssituationen sich steuerstrafrechtlichen Schweigerechten gegenüberstehen. Das BMF verkennt vielmehr, dass die Schweigerechte und das Verbot, sich nicht selbst belasten zu müssen, Verfassungsrang haben und damit höher stehen, als die steuerliche Mitwirkungsplicht. Letztlich führt die unzutreffende Auffassung der Finanzverwaltung (und ihr irrig folgend der BFH) zu einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten, § 90 AO und damit zu einer angeblichen Pflichtverletzung und damit angeblich zu einer Schätzungsbefugnis, § 162 II AO. Ein rechtmäßiges Verhalten, nämlich die Berufung auf einen im Verfassungsrang stehende Schweigerecht (nemo tenetur se ipsum accusare) kann aber nicht gleichzeitig eine Pflichtwidrigkeit darstellen. Wer sich rechtens verhält, verhält sich mit diesem Verhalten nicht gleichzeitig pflichtwidrig. Welche Rechte der Steuerpflichtige in der Betriebsprüfung haben könnte, denkt das BMF-Schreiben nicht an. Es fehlt schon der Hinweis, dass der Steuerpflichtige Einspruch gegen die Prüfungsanordnung einlegen könnte. Interessant ist allerdings der Hinweis auf das Recht, eine Schlussbesprechung zu erhalten, was von der Rechtsprechung so nicht gesehen wird. Allerdings wird man aus diesen Belehrungen keinen Rechtsanspruch ableiten können, wenn schon die Rechtsprechung aus der betreffenden Norm des § 201 Abs. 1 AO kein zwingendes Recht auf Durchführung der Schlussbesprechung ableitet. Rechte des Steuerpflichtigen könnte das Recht auf die Konzentration aufs Wesentliche sein, § 6 BPO u.v.m.

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