Nachkalkulation und Offenlegungspflicht der Kalkulation der Betriebsprüfung

Eine Berichtigung zu einer Nachkalkulation wird man der Finanzverwaltung wohl nie absprechen können, weil die nach Kalkulation natürlich die Ausbeutekalkulation des betrieblichen Wareneinsatzes ist und damit vorbehaltlich einer naturgemäß normalen Abweichung vom tatsächlichen Ergebnis eine relativ starke Verprobungsmethode ist.

Selbst bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung, bei der keine Beanstandungen gefunden wurden, darf die Finanzverwaltung eine Ausbeutekalkulation vornehmen. In diesem Sinne hat sich auch der BFH in dem Zeitreihenvergleichsurteil vom 25.03.2015 geäußert.

Er hat dort eine Nomenklatur der verschiedenen Prüfungsmethoden entwickelt und die nach Kalkulation – gerade wenn sie richtig gemacht ist – als eine der stärksten Verprobungsmethoden zurecht herausgestellt. In zweiter Linie sind dann die Geldverkehrsrechnung, Vermögenszuwachsrechnung, Unterdeckungsrechnungen die nächst folgenden, nächst stärkeren Verprobungsinstrumente, die also in der Nomenklatur Platz 2 nach der Ausbeutekalkulation erobert haben.

Erst danach kommen mit einem gewissen Abstand die statistischen Verprobungsmethoden, die jedoch nach ständiger Rechtsprechung für sich alleine niemals in der Lage sind, eine Buchführung zu kippen. Sie haben also eher die Bedeutung einer causa colorandi.

Wenden wir uns also der nach Kalkulation, der Ausbeutekalkulation zu. Wenn sie richtig gemacht ist, ist sie also das stärkste Verprobungsmedium. Eine Nachkalkulation vollzieht anhand der Kalkulationsunterlagen des Stpfl.

Insbesondere dessen Wareneinkaufs (abzüglich Schwund, Verderb, Bruch, Eigenverbrauch, Rücklieferungen, Geschenke usw. multipliziert mit den zum Verprobungszeitpunkt geltenden Verkaufspreisen) nach, welche Umsätze theoretisch rechnerisch erzielt worden sein könnten oder müssten, und ermöglicht damit die Errechnung des Rohgewinnaufschlagsatzes für dieses Produkt.

Das sagt natürlich noch lange nicht über den Gewinn. Denn dann müsste ich erst für jedes Produkt den möglichen erzielbaren Umsatz aus dem tatsächlichen Wareneinsatz (das ist nicht der Einkauf, s.o.) berechnen und dann alle tatsächlichen Kosten (Betriebsausgaben der Betrachtungsperiode) abziehen (BFH, Urteil v. 31.07.1974, I R 216/72, BStBl 1975 II, 96; BFH, Urteil v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl 1982 II, 430).

Die Finanzverwaltung die kann sich bei der Nachkalkulation auf die Angaben des Steuerpflichtigen (dessen Wareneinkauf, dessen Buchführung, dessen Kochrezepte) stützen oder eigene Ermittlungen anstellen  (BFH, Urteil v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl 1982 II, 430).

Was aber nicht zulässig ist, ist die Ermittlung teilweise eigener Rohgewinnaufschlagsätze für einzelne Produkte und die Auffüllung anderer Rohgewinnaufschlagsätze für andere Produkte von anderen Unternehmen. Zulässig ist es auch Warengruppen zu bilden. Nur dann muss natürlich ermittelt werden, ob die richtigen Produkte zu einer passenden Gruppe zusammengefasst wurden.

Da die Rückschlüsse auf den Gewinn nur durch Einbeziehung der Aufschlagsätze auf die einzelnen Warengruppen gewonnen werden können, muss das FA bei ihrer Anwendung sorgfältig verfahren (BFH, Urteil v. 26.04.1983, VIII R 38/82, BStBl 1983 II, 618).

Die Nachkalkulation ist aber schwierig und vor allem für jede einzelne Ware bzw. Warengruppe durchzuführen. Würde man nur eine Ware nachkalkulieren, lässt sich damit nicht der gesamte Umsatz eines Lokals oder eines Betriebes nachkalkulieren. Denn natürlich könnte man, wenn man ein Produkt nachkalkuliert, den Umsatz aus diesem Produkt errechnen.

Damit kann aber weder der Gesamtumsatz noch der Gewinn des Betriebs hochgerechnet werden. Denn natürlich hat jede Ware ihren eigenen Rohgewinnsaufschlagsatz und je nach Häufigkeit der Bestellung beziehungsweise des Verkaufs der einzelnen Produkte schlägt sich dann natürlich dies im Umsatz und auch im durchschnittlichen, gewichteten Rohgewinnsaufschlagsatz nieder.

Erst wenn aus allen Waren die Ausbeutekalkulation gemacht ist, also von dem gesamten Warenbestand bzw. Wareneinsatz der Betrachtungsperiode, kann daraus der theoretisch möglich Umsatz aus dem Wareneinsatz für diese Periode errechnet werden.

Das größte Problem ist natürlich, dass erst mal der Anfangsbestand hinzugezählt und der Endbestand abgezogen werden muss, damit der Einsatz des Jahres (der Periode) korrekt ermittelt und nicht etwa Anfangsbestände aus dem Vorjahr oder Restbestände am Jahresende, die erst im Folgejahr verbraucht wurden, der Ermittlungsperiode zugerechnet werden.

Das zweite Problem liegt in dem Unterschied zwischen theoretisch möglichem und tatsächlichem Verkauf: Im Handelsbetrieb können Kundendiebstähle oder Mitarbeiterdiebstähle die tatsächliche Verkaufsmenge beeinflussen. Dieser Schwund steht also für den Umsatz nicht zur Verfügung. Bruch und Verderb tun ein Übriges.

In verarbeitenden  Betrieben, etwa in der Gastronomie, Bäckereien, Metzgereien, Eisdielen werden die Produkte nicht rein, sondern nach Rezepten verarbeitet und die so hergestellten Endprodukte verkauft. Damit werden die meisten Produkte dort nicht isoliert verkauft (außer einigen Getränken in Gaststätten), sondern gemischt (Speisen, Kuchen, Bäckereiwaren, Wurst).

Da können im Herstellungsprozess erheblicher Schwund liegen: Verschnitt, Ausmehlen, Bebuttern, Einfetten, Würzen, Salzen, Zuckern führen zu einem Verbrauch von Produkten, die zwar eingekauft wurden, die aber kaum Kosten im Herstellungsprozess bei der einzelnen Portion für den Kunden verursachen, in der Masse der Herstellungsprozesse aber erhebliche Kosten verursachen. In der Ausbeutelkalkulation dürfen diese „kleinen“ Positionen nicht untergehen.

Auch werden durch Versuche und Experimente Waren verbraucht. Je nach Sparsamkeit der Küche bzw. der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter können erhebliche Mengen Schwund mehr erfolgen, als bei idealisierter Betrachtungsweise im Rechenmodell vorstellbar oder berücksichtigt. Häufig meint die BP, 3 % würden für Schwund genügen. Wie die BP auf solche Werte kommt, ist schlicht unerfindlich.

Theoretiker, die keine Messwerte über den echten Produktionsprozess haben, behaupten 3 % seien realistisch oder genug … da müssten dann schon Vergleichsermittlungen im Echtbetrieb angestellt werden, um den echten Schwund beim Produktionsprozess zu ermitteln.

Natürlich kommen auch bei Produktionsprozessen Schwund durch Mitarbeiter (von Rohstoffen oder vom Endprodukt) in Betracht, ebenso wie Schwund durch Kunden (Diebstahl, Zechpreller) und einfache Fehler des Personals (versehentlich nicht abgerechnete Waren durch Verzählen oder versehentliches Nichterfassen) sowie durch Unterschlagungen (Freihalten von Freunden und Familienangehörigen) in Betracht.

Der große Rest geht in den Verkauf. Dieser Wareneinsatz bringt dann den Umsatz und damit letztlich den Gewinn (Umsatz minus Kosten).

Da eine Nachkalkulation mit Unsicherheitsfaktoren verbunden ist und ihrem Wesen nach selbst eine Schätzung darstellt, so dass also die Schätzungsbefugnis erst durch eine Schätzung begründet wird, müssen an diese hohe Anforderungen gestellt werden, gerade dann, wenn die Buchführung formell ordnungsgemäß ist und keine Beanstandungen gefunden werden und jetzt über die Nachkalkulation die eigentlich für nicht beanstandungswürdig gehaltene Buchführung jetzt durch eine Nachkalkulation zu Fall gebracht werden soll. Sie muss einwandfrei erfolgen, den Unsicherheiten Rechnung tragen und zu dem Ergebnis führen, dass das Buchführungsergebnis nicht richtig sein kann. Insofern besteht zwischen einer Schätzung, die das wahrscheinliche Gewinnergebnis feststellen soll, und einer Nachkalkulation, die dartun soll, dass das formell richtig erscheinende Buchführungsergebnis sachlich falsch ist und deshalb außer Acht gelassen werden kann, die also erst eine Schätzung ermöglichen soll, ein wesentlicher Unterschied (BFH, Urteil v. 25.06.1970, IV 17/65, BStBl 1970 II, 838 m.w.N.).

Die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist nur entkräftet, wenn das Finanzamt nachweist, dass das Buchführungsergebnis sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann; an die Methodik einer solchen Schätzung sind wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als in Fällen, in denen wegen festgestellter Buchführungsmängel ohnehin eine Schätzung der Einnahmen durchgeführt werden muss (BFH, Urteil v. 25.03.2015, X R 20/13, BStBl 2015 II, 743 m. w. N.).

Zu den Mindestvoraussetzungen gehört es, dass eine solche Nachkalkulation in ihren Einzelheiten nachvollziehbar ist; danach sind eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer Überblick über das Preisgefüge erforderlich (BFH, Urteil v. 26.10.1982, VIII R 151/79 m. w. N.).

Die Aufschlagssätze für einzelne Warenposten waren seit jeher uneinheitlich. Für ihre Höhe ist unter anderem von Bedeutung, welcher Artikel verkauft werden soll, wer die Abnehmer sein sollen, wann verkauft wird usw.; dies muss bei der Nachkalkulation berücksichtigt werden (BFH Urteil v. 31.07.1974, I R 216/72, BStBl 1975 II, 96 m. w. N.).

Grundsätzlich müsste der Wareneinsatz in so viele Warengruppen aufgeteilt werden, wie unterschiedliche Aufschlagsätze im Betrieb vorkommen. Eine Zusammenfassung zu Gruppen mit gleichartigen Waren ist jedoch zulässig, wenn in etwa gleich hohe Aufschlagsätze angewandt werden. Ist der Wareneinsatz nicht bereits im Wareneingangsbuch (Warenkonto) aufgegliedert, muss sich der Betriebsprüfer dieser Arbeit selbst unterziehen.

Er hat die Aufgliederung in seinen Arbeitsunterlagen betragsmäßig festzuhalten und auf Verlangen offenzulegen. Besonders sorgfältig sind die Aufschlagsätze für die einzelnen Warengruppen zu ermitteln. Besteht die Gruppe aus mehreren Artikeln mit unterschiedlichen, aber beieinander liegenden Aufschlagsätzen, ist anhand des Mengenumsatzes und der einzelnen Aufschlagsätze ein gewogener mittlerer Aufschlagsatz zu bilden.

Auch Preisänderungen innerhalb eines Jahres sind bei der Bildung des mittleren Aufschlagsatzes zu berücksichtigen. Sind solche Preisänderungen erheblich, kann Anlass bestehen, einzelne oder sogar alle Warengruppen zeitlich aufzuteilen und für die einzelnen Zeitabschnitte unterschiedliche Aufschlagsätze zu bilden.

Sofern der Betriebsprüfer nicht auf Angaben des Steuerpflichtigen zurückgreifen kann, muss er die Ermittlung der Aufschlagsätze belegbar festhalten und ggf. offenlegen (BFH, Urteil v. 17.11.1981, VIII R 174/77, BStBl 1982 II, 430 m.w.N.)

Diesen Anforderungen wird die Nachkalkulation der Betriebsprüfung dann nicht gerecht, wenn die tatsächlichen Abläufe im Betrieb nicht bei der Nachkalkulation nachgestellt und nachvollzogen werden. So hatte ein Prüfer bei der Verprobung der Getränke in einer Bar nicht berücksichtigt, dass überwiegend Mixgetränke veräußert wurden.

Der Verkauf von Cocktails und sonstigen Mixgetränken bildete nach der in den Akten enthaltenen Artikelstatistik im Jahr 2008 den maßgeblichen Anteil des Umsatzes der Berichtsfirma. Der Prüfer, der die Kalkulation durchführte, hat indessen diese Mix-Getränke nicht als solche kalkuliert, sondern statt dessen deren Einzelbestandteile als verkaufte Getränke behandelt. Damit hat er die Kalkulation nicht auf die tatsächlichen Geschäftsabläufe in der Bar, sondern auf von ihm erdachte Verkaufsvorgänge mit zum Teil auch erdachten Verkaufspreisen bezogen.

Dies entspricht nicht den dargelegten Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, denn danach muss sich die Kalkulation auf die tatsächlich gehandelten Waren und deren Verkaufspreise beziehen. Der Prüfer hätte mithin die Cocktails und sonstigen Mixgetränke als solche nachkalkulieren müssen.

Die Kalkulation der Getränkebestandteile als Einzelgetränke lässt unbeachtet, dass die maximal ansetzbare Verkaufszahl eines Mixgetränkes ihre Grenze in dem Getränkebestandteil findet, der in geringster Anzahl vorhanden ist. Da zudem Getränkebestandteile wie etwa Sirupe und Obst bei der Kalkulation ganz außer Betracht blieben, lässt sich die Kalkulation dem Geschäftsbetrieb der Bar insgesamt nicht mehr hinreichend zuordnen (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 6 K 841/15 –, juris).

Da die Ausbeutekalkulation häufig zu grob ist (wie z.B. vorstehendes Beispiel der Nachkalkulation einer Bar zeigt) und schon regelmäßig beim Wareneinsatz Fehler bei den Verprobungen vorkommen, muss man daher die Richtigkeit der Ausbeutekalkulation natürlich stets sehr sorgfältig überprüft werden.

Aus meiner Sicht ist die Ausbeutekalkulation eines der spannendsten Themen im Betrieb – betriebswirtschaftlich und steuerlich. Die richtige Ausbeutekalkulation erfordert viele Versuchs- und Verprobungsreihen.

Vorurteilsgemäß wird der Prüfer tendenziell mit zu kleinen Portionen und zu kleinem Schwund rechnet, der Unternehmer riesige Schwundmengen und wahnsinnig große Portionen als normalen Wareneinsatz ansehen:

So folgen nach der Berechnung des Gastwirts z.B. aus 1 Kg Lende unter Abzug von 300 Gr, Schwund, Verderb, Verschnitt 2 Portionen a 350 Gr., die dann nach dem Braten mit einem Bratverlust von 30 % mit 230 Gr. Bratfleischeinwaage auf den Teller des Gastes kommen.

Bei dem Prüfer folgen aus 1 KG Lende 4 Portionen, die abzüglich Bratschwund von 25 % 190 Gr. Fleischeinwaage auf den Teller des Gastes zaubern. Da die Lende dann 18 € pro Teller kosten, sind pro KG aus Sicht des Gastwirts ein Umsatz von 36 €, aus Sicht des Prüfers ein Umsatz von 72 € erfolgt. Bei 1.400 Kg Lende im Jahr (bei unterstellt richtiger Abgrenzung von Anfangs- und Endbestand) sind das dann nach Auffassung des Gastwirts vorbehaltlich Unterschlagungen, Schwund und Eigenverbrauch und Personalverköstigung nicht 1.400 * 2 Portionen = 2.800 Portionen a 18 € = 50.400 €, sondern allenfalls 2.500 verkaufte Portionen zu 18 €, also ein Umsatz von 45.000  € bei diesem Gericht. Der Prüfer geht „natürlich“ von 1.400 Kg * 4 Portionen = 5.600 Portionen zu 18 € = 100.800  € Umsatz aus und glaubt bei der teuren Lende weder den Eigenverbrauch (sondern vermutet eher Resteessen aus Verschnitten)  noch die Personalverköstigung (sondern glaubt hier eher an Pizzen oder Nudeln a la Bolognese o.ä.) und glaubt die Unterschlagungen durch nicht abgerechnete Portionen nicht.

Das gibt allein bei diesem Produkt eine kleine Differenz im Umsatz von 100.800 € – 45.000 € = 55.800 € … Und wenn Sie sich dann vorstellen, dass es in einer Gaststätte vielleicht 40 bis 60 verschiedene Speisen angeboten werden, könnte das leicht eine Kalkulationsdifferenz von 40 bis 60 mal 55.800 € 2-2,5 Mio. € im Speisenbereich erbringen wenn die anderen Produkte genauso häufig und in ähnlicher Umsatzstärke umgesetzt werden würden … und dann kommen dann noch die Kalkulationsdifferenzen im Getränkebereich dazu …

Spannend und wichtig ist dann natürlich neben der eigenen Kalkulation natürlich auch, was die BP kalkulierte. Zu diesem Zweck muss sie die Kalkulationen natürlich vorlegen, damit hier Rechen- oder Kalkulationsfehler gefunden und beanstandet werden können.

Häufig präsentiert die BP nur die Ergebnisse … ohne die Berechnungen und Ermittlungen und Rechenwege offenzulegen. Dabei ist es wichtig zur Überprüfung der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Nachkalkulation jeden Teilschritt der Berechnung zu überprüfen.

So werden häufig nur einige wenige Produkte kalkuliert und dann auf die anderen hochgerechnet bzw. Ach auf andere Jahre die Hochrechnung übertragen. Fehler vervielfältigen sich dann ganz schnell .. Deswegen ist es wichtig erläutert zu bekommen, für welche Waren oder Warengruppen die Ausbeutekalkulation erstellt wurde und ob und wie die Warengruppen zusammengefasst wurden.

So muss auch offengelegt werden, ob und wie Warenanfangsbestände und Warenendbestände berücksichtigt wurden, insbesondere, wenn es sich um einen Einnahme-Überschussrechner handelt und keine Inventuren erstellt werden mussten und auch demzufolge keine erstellt wurden. Natürlich aber beeinflusst der Anfangsbestand und der Endbestand die Höhe des Wareneinsatzes.

Ganz deutlich wird dies, wenn ein Produkt zum Jahresbeginn aus dem Lager noch nicht verkauft wurde, weiter nachgekauft wird, sei es weil Sonderangebote locken oder der Unternehmer mit einem baldigen Umsatz rechnet und wenn dann zum Jahresende der eingekaufte Warenbestand unverändert noch im Lager besteht, müsste die Wareneinsatz für Verprobungen natürlich zu dem Ergebnis kommen, dass der gesamte Einsatz nicht verkauft wurde. Ob dies aber berücksichtigt wurde oder nicht, lässt sich nur prüfen, wenn die gesamten Unterlagen zur Ausbeutekalkulation vollumfänglich vorgelegt werden.

Es ist insoweit längst vom BFH klargestellt und entschieden, dass natürlich die gesamte Ausbeutekalkulation und die Berechnung, gerade weil sie einerseits so wichtig, andererseits aber auch so fehleranfällig ist, dem Steuerpflichtigen bzw. dessen Berater zumindest auf Antrag vollumfänglich ausgehändigt werden muss und zwar auch in elektronischer Form, was ich hier ausdrücklich ebenfalls noch einmal beantrage.

Bei dem BFH klingt dieser Rechtsanspruch auf Aushändigung der kompletten Kalkulationsunterlagen auch in elektronischer Form beispielsweise wie folgt wörtlich:

„So hat der BFH schon für „klassische“ Kalkulationen in Papierform entschieden, dass sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offengelegt werden müssen (BFH, Urteil vom 31.07.1974, I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl 1975 II, 96 dort unter Tz. 2.b.; BFH, Urteil vom 17.11.1981, VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl 1982 II, 430, dort unter Tz. 4.c).

In seiner Entscheidung zum Zeitreihenvergleich hat der erkennende Senat darüber hinaus ausgeführt, dass auch die spezifischen „Daten“, auf denen der Zeitreihenvergleich basiere, offengelegt werden müssen (BFH, Urteil vom 25.03.2015 , X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl 2015 II, 743, dort Tz 49).

Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung diese Rechtsgrundsätze zutreffend dar, äußert sich indes nicht dazu, inwieweit sie umstritten sein sollten. Dies wäre aber zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erforderlich gewesen.

Auch die Finanzverwaltung vertritt letztlich keine grundlegend andere Auffassung. So hat das FA in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2008 (BStBl 2009 I, 6)  hingewiesen. Danach hat eine Finanzbehörde Beteiligten auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und keine Gründe für eine Auskunftsverweigerung vorliegen (Tz 1). Die Auskunft kann nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch Gewährung von Akteneinsicht erteilt werden (Tz 6). Danach geht auch die Finanzverwaltung grundsätzlich vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs aus, der nach pflichtgemäßem Ermessen zudem in elektronischer Form zu erfüllen sein kann.“

Quelle: BFH, Beschluss vom 25. Juli 2016 – X B 213/15, X B 4/16 –, juris

Werden die Kalkulationsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt, ist zudem die Verletzung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG und die Verletzung des Rechtsanspruchs des Steuerpflichtigen auf ein faires Verfahren, Art. 20 Abs. 3 GG und die Verletzung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG zu rügen. Der Steuerpflichtige wird, wenn die Kalkulationsunterlagen nicht offen gelegt werden, zum Objekt offensichtlicher behördlicher Willkür herabgewürdigt und in seiner Menschenwürde missachtet. Denn ihm als Mensch steht ein Rechtsanspruch auf Achtung seiner Persönlichkeit und Achtung der Wahrnehmung seiner Grundrechte zu.

Wenn bei dem Steuerpflichtigen eine Nachkalkulation gegenüber behauptet wird durchgeführt worden zu sein, diese aber für ihn eine Art Blackbox ist und bleibt und er sich zu der Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Nachkalkulation sich nicht äußern kann, weil er die Berechnungen und Berechnungsmethoden und Details zur Berechnung nicht erläutert bekommt und auch nicht vorgelegt bekommt, macht ihn  dies völlig wehrlos und schneidet ihm jegliche Chance auf Rechtsverteidigung ab.  Ihm bleibt dann nur das eigentlich nicht zulässige Bestreiten mit Nichtwissen. Insoweit wird er missachtet und seine Menschenwürde zutiefst verletzt, weil er zum wehrlosen, dumm gehaltenen Objekt behördlicher Willkür herabgewürdigt wird.

Dies ist ein Verstoß gegen Art 1 I GG.

Es darf nicht sein, dass er sich lediglich mit Nichtwissen gegen die ihm unbekannte Nachkalkulation wehren kann.

Es darf nicht sein, dass er sich gegen vermeintliche Verprobungsmethoden nicht zur Wehr setzen kann, weil ihm die Rechnungsschritte, die Ermittlungen und die Grundlagen hierzu vorenthalten werden und der Steuerpflichtige damit dann die Nachkalkulation nicht prüfen kann und sich hierzu nicht qualifiziert äußern kann.

Der Steuerberater kann sich natürlich diese eklatante Behinderung der Abwehrverteidigung und den damit verbundenen Verstoß gegen ein faires Verfahren und gegen den Rechtsanspruch auf effektiven Rechtsschutz sowie eine Verletzung der Organstellung nicht gefallen lassen.

Der Steuerberater ist als ein Organ der Rechtspflege natürlich berechtigt und dazu auch verpflichtet, die von der BP behaupteten Kalkulationsergebnisse rechnerisch und materiellrechtlich zu überprüfen und hierzu für den Steuerpflichtigen vortragen zu dürfen.

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Dr. jur. Jörg Burkhard, der Vollprofi unter den Profis.Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht.Der Spezialist für Betriebsprüfung und Steuerfahndung.