Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO | § 361 AO

Aussetzung der Vollziehung nach § 69 FGO/§ 361 AO
von Dr. jur. Jörg Burkhard, RA und FA für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden

Im Steuerrecht hat Enno Becker sich 1918 vorgestellt, dass man die Einspruchsmöglichkeit von der Nichtvollziehbarkeit trenn müsse.Gehen Sie mit mir  fast 100 Jahre zurück. dann sind wir mitten in der industriellen Evolution. Samstagsarbeit. 70-80 Stunden pro Woche. Kinderarbeit. Kinder ab elf oder zwölf Jahren arbeiten in den Betrieb mit. Kinderschutzbestimmungen oder Arbeitsschutzbestimmungen, Gewerkschaften Arbeitnehmerrechte sind noch Fremdworte. Revolutionär war schon, dass die Frauen jetzt wählen dürfen. Das Frauenwahlrecht wurde 1918 eingeführt. Um Missverständnissen vorzubeugen: das ist nicht das Recht, dass man sich die Frau selbst wählen darf, sondern dass sie Frauen bei Reichstagswahlen ein eigenes Stimmrecht haben.  Der Mann bei der Haushaltsvorstand. Wenn einer ein Konto hatte, dann der Mann.  In dieser Zeit entstand die Reichsabgabenordnung (RAO).  Es war revolutionär, dass der Bürger, der einen Steuerbescheid behielt, überhaupt sich dagegen wehren können sollte. Der Staat stand oben. Unten der Bürger.  Das ist die Zeit des Hauptmanns von Köpenick. Absoluter Obrigkeitsgehorsam. Was die Behörde sagt doch wohl stimmen. Als Beamte nicht. Ein Beamter irrt sich nicht. Schon eine Frechheit, dass der Bürger überhaupt sich gegen den Staat auflegen kann und einen Einspruch einlegen kann. In dieser Zeit erarbeitete Enno Becker  in bloß zwei Jahren, nämlich 1918/1919 die Reichsabgabenordnung (RAO), den Vorläufer der heutigen Ao 1977. Die RAO ging in 1977 mit einigen Änderungen und Umstellungen in die Ao über.

Enno Becker empfand es schon als äußerst mutig, dem Bürger ein Einspruchsrecht gegen Steuerbescheide einzuräumen. Das sollte aber der Bürger keinen Spaß daran finden, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen und damit seine Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben. Damit war für ihn klar, dass man das Einspruchsrecht von der Folge, nicht zahlen zu müssen trennen müsse. Also schaffte er eine Einspruchsmöglichkeit, verlangte jedoch von den dass sie trotzdem – trotz angelegten Einspruchs – die in den Bescheid festgesetzten Steuerschulden zahlen müssten. Er trennte also den in einem Rechtsmittel  liegenden dem devolutiv-und suspensiveffekt.

Bei dem Devolutiveffekt  (vom Lateinischen „devolvere“, also „fortwälzen“)  handelt es sich um einen terminus technicus, der durch die Einlegung eines Rechtsmittels eintritt und zur Folge hat, dass die Sache zur Entscheidung in eine höhere Instanz gehoben wird (z.B. vom Amtsgericht zum Landgericht).
Das deutsche Prozessrecht ist so aufgebaut, dass bei nahezu allen Gerichtsentscheidungen eine Prüfung durch die übergeordnete Instanz möglich ist.
Der Devolutiveffekt ergibt sich für die ordentlichen Gerichte (also für die Zivil- und Strafgerichte) aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Dort ist im Einzelnen die Zuständigkeit der jeweiligen Gerichte geregelt. Im Verwaltungsrecht ergibt sich dieser Effekt aus § 73 Abs. 1 VwGO.

Der Devolutiveffekt ist vom Suspensiveffekt (vom Lateinischen „suspendere“, also „zum Schweben bringen“) zu unterscheiden. Dieser bewirkt nämlich, dass die Entscheidung (bspw. des Amtsgerichts) solange nicht wirksam wird, bevor über das Rechtsmittel abschließend (dann vom Landgericht) entschieden ist. Bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels entfaltet das Urteil daher zunächst regelmäßig keine Rechtskraft.

Enno Becker stellte sich für das Steuerrecht vor, dass mit dem Einspruch nicht die Zahlungsverpflichtung enden sollte. Wenn der Bürger trotzdem nicht zahlen wollte, bedürfte dies eines weiteren Antrags, einer genaueren Prüfung. Da war der Aussetzungsantrag geboren. Wenn der Bürger nicht zahlen will, muss er was tun: Begründen, warum der Bescheid ausnahmsweise falsch ist und er ausnahmsweise nicht zahlen muss.  Also muss der Aussetzungsantrag begründet werden, anders als der Einspruch zur Hauptsache. Damit war der einem normalen Rechtsmittel innewohnende Suspensiveffekt modifiziert. Mir bei entsprechender Begründung, die dann entsprechende Zweifel erwecken musste, konnte dann durch die Behörde der Suspensiveffekt (=die Aussetzung der Vollziehung) wieder hergestellt werden. Also müssen nach § 361 AO bzw. § 69 FGO ernstliche Zweifel erweckt werden, um eine positive Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.

Hinsichtlich des Devolutiveffekts änderte er auch den: es geht bei einem Einspruch nicht wirklich eine Instanz höher: die Sache bleibt beim FA, wenn auch ggf. eine andere Abteilung zuständig ist: von dem Veranlagungsbezirk geht es zur Rechtsbehelfsstelle. Doch aus das wird sich immer mehr nivellieren: ein kluger Veranlagungsbezirk bespricht den Sachverhalt vorher mit der Rechtsbehelfsstelle und diese  klären die Entscheidung gemeinsam ab, so dass bei gleichbleibendem Sachverhalt und Beweisangeboten auch die BP eine gleiche Meinung wie der VtB vertritt. Dennoch ist auch hier zumindest theoretisch kein wirklicher Devolutiveffekt vorhanden, da die Sache im FA bleibt.

Wann aber gibt es nun eine AdV beim FA/FG (insoweit entsprechen sich § 361 Ao und § 69 FGO)?:

Nach  § 69 FGO  kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines mit Einspruch angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen dann, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Aspekte zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit bei der Beurteilung von Tatfragen zur Folge haben. Bei der hierbei notwendigen Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dabei, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen (Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04 BFH/NV 2005, 9 . Es genügt vielmehr die nicht fernliegende und ernsthafte Möglichkeit, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegt  (BFH, Beschluss vom 26.06.2003, X S 4/03, BFH/NV 2003, 1217).
Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (BFH, Beschluss vom 11.06.1968, VI B 94/67, BFHE 92, 545, BStBl 1968 II, 657).
Im Aussetzungsverfahren beschränken sich die Ermittlungen des Gerichts auf die Auswertung der präsenten Beweismittel, ein Zeuge wird also nicht vernommen, aber dessen schriftliche Zeugenaussage, die zur Akte gereicht ist, sehr wohl gelesen und ausgewertet (BFH, Urteil vom 04.05.1977, I R 162-163/1976, BStBl 1977 II, 765). Weitere gerichtliche Sachverhaltsermittlungen sind nicht erforderlich BFH, Beschluss vom 14.02.1989, IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl 19819 II, 516; Hessisches Finanzgericht vom 09.03.2004 – 6 V 4121/03, EFG 2004, 1001). Zu berücksichtigen sind nur die Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem im Einzelnen glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beteiligten ergeben (BFH, Beschluss vo, 22.11.1968, VII B 165/67, BFHE 94, 472, HFR 1969, 171).

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