Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen – ordnungsgemäße Buchführung

Der Steuerpflichtige ist bereits nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet, entsprechende Nachweise zu führen (z.B. § 22 UStG). Die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften sind dabei über § 140 auch in ertragsteuerlicher Hinsicht zu beachten (BFH, Urteil vom 2.3.1982, – VIIIR 225/80, – BStBl 1984 II, 504; BFH, Urteil vom 15.4.1999, – IVR 68/98, BStBl 1999 II, 481; BFH, Urteil vom 26.2.2004, – XI R 25/02 –, BStBl 2004 II, 599; BFH, Urteil vom 11.8.1992, – VIR 90/91, BFH/NV 1993,346). Das Umsatzsteuerrecht übernimmt in § 22 UStG und § 63 Abs. 1 EStDV insoweit die allgemeinen, in den §§ 145 und 146 AO geregelten Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen. Die Buchungen und sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Bei Betrieben mit ausschließlich, überwiegend oder ins Gewicht fallenden Barumsätzen kommt der Kassenführung für die Frage der Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchführung ausschlaggebende Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 2.2.1954, – I 4580/53 U, BStBl 1954 III, 102).

Die Aufzeichnungen müssen in jedem Fall so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze und abziehbaren Vorsteuer des Unternehmens zu erhalten und die Grundlagen der Steuerberechnung festzustellen, § 63 Abs. 1 UStDV.

entsprechen die Aufzeichnungen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB, §§ 140-148 AO), so sind sie der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden (Beweiskraft der Buchführung – § 158 AO).

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