Wirksame Bekanntgabe

BFH: Faxübermittlung grds. wirksame Bekanntgabe, aber Ausdruck erforderlich

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 18.3.2014, VIII R 9/10: Keine wirksame Bekanntgabe einer im Wege des sog. Ferrari-Fax-Verfahrens übermittelten, aber nicht vom Empfangsgerät ausgedruckten Einspruchsentscheidung

1. Die gesetzlich gebotene Schriftform für behördliche und gerichtliche Entscheidungen wird auch durch Übersendung per Telefax gewahrt (ständige Rechtsprechung; BFH-Urteile vom 4. Juli 2002 V R 31/01, BFHE 198, 337, BStBl II 2003, 45; vom 18. August 2009 X R 25/06, BFHE 226, 77, BStBl II 2009, 965).

2. Dies gilt auch für die Übersendung im sog. Ferrari-Fax-Verfahren; die auf diesem Weg übersandten Bescheide sind keine elektronischen Dokumente i.S. des § 87a AO und bedürfen deshalb zu ihrer Wirksamkeit keiner elektronischen Signatur.

3. Per Telefax übersandte Bescheide sind erst mit ihrem Ausdruck durch das –auf automatischen Ausdruck eingestellte– Empfangsgerät wirksam „schriftlich erlassen“ (Anschluss an das BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48, sowie die BGH-Beschlüsse vom 15. Juli 2008 X ZB 8/08, NJW 2008, 2649, und vom 4. Dezember 2008 IX ZB 41/08, WM 2009, 331). Hat das Empfangsgerät nach dem unwiderleglichen Vortrag des Adressaten den Bescheid nicht ausgedruckt, gehen die sich daraus ergebenden Zweifel an der wirksamen Bekanntgabe zu Lasten der Finanzbehörde.

Kommentar: Damit trägt des FA bei Faxversand die Beweislast nicht nur für die Absendung und den Empfang des Faxes, sondern auch für das Funktionieren des Ausdrucks, denn erst mit dem vollständig lesbaren Ausdruck des Faxes beim Empfänger ist die Entscheidung wirksamen bekanntgegeben.

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