Steuerstrafrecht: Verlesung Anklageschrift

Verlesung der Anklageschrift im Steuerstrafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht

In der Hauptverhandlung wegen Steuerhinterziehung ist bei Verlesung der Anklageschrift nicht stunden- oder tagelanges Verlesen von Hinterziehungstabellen notwendig (BGH, Beschluss v. 12.01.2011, GSSt 1/10, PStR 2011, 85).

Zum Fall: dem Angeklagten wurden mehr als 1.400 (Betrugs-)Taten vorgeworfen, bei denen er immer wieder auf dieselbe Art und Weise zahlreiche Geschäftspartner zum Abschluss wirtschaftlich nutzloser Werbeanzeigen veranlasst haben sollte. Die StA hatte in ihrer Anklageschrift nur grundsätzliche Ausführungen über die Tatbegehungsweise gemacht sowie die Gesamtzahl, den Tatzeitraum und den Gesamtschaden dargestellt. Die weiteren Einzelheiten hatte sie aber in Listen als Anhänge zum in der Anklage aufgeführten „wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen“ zusammengestellt.

Da zwischen den Senaten Uneinigkeit über die Anforderungen bei der Konkretisierung des Tatvorwurfs im Anklagesatz bestanden, wurde der Große Senat angerufen um eine einheitliche Rechtsprechung insoweit herzustellen: Vor allem Praktikabilitätserwägungen sprechen dafür, bei Serienstraftaten nicht alle Einzelheiten in den Anklagesatz aufzunehmen. Auch wenn der StA die Aufnahme von Einzelheiten in den zu verlesenden Anklagesatz auf das Unumgängliche zu beschränken hat, muss er wegen § 200 I 1 StPO zur Konkretisierung der Geschädigten, des Tatorts, der Tatobjekte oder des jeweils konkreten Einzelschadens ggf. umfangreiche Details in den Anklagesatz aufnehmen. Andernfalls wäre die Informations- und Umgrenzungsfunktion nicht gewährleistet. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt aber nicht, dass die zur Individualisierung erforderlichen Details notwendig auch bei der Verlesung des Anklagsatzes zu Beginn der Hauptverhandlung wiedergegeben werden müssen. Werden Einzelheiten zu Serienstraftaten als Anlage aufgeführt, reicht dies zur gebotenen Information an den Angeklagten, über was verhandelt wird und auch zu deren Eingrenzung aus.

Anmerkung: Der Entscheidung des GrS des BGH ist bei Serienstraftaten zuzustimmen: gerade das monotone und etwa für Zuhörer mangels Nachlesbarkeit nur ermüdende Verlesen langer Tabellen oder vieler verschiedener Zahlen wirkt nicht nur ermüdend, erklärt Dr. Jörg Burkhard. Es ist für Schöffen und Zuhörer nicht leistbar den dritten oder vierten Betrag, der angeblich hinterzogen worden sein soll, sich zu merken, so Dr. Jörg Burkhard. Daher führt das monotone Verlesen der Anklageschrift mit unendlich vielen Zahlen eher zum Abschalten also zur Nichtinformation, als zur Information, informiert Dr. Jörg Burkhard. Da auch die Staatsanwaltschaft bei der Verlesung der Anklageschrift häufig die Zahlen nicht einmal gerundet vorträgt, sondern die krummen Beträge schnell, teilweise monoton murmelnd vor sich hin abliest, ist mit dieser Förmelei niemandem gedient: die Verfahrensbeteiligen kennen die Zahlen und lesen sie in der Regel mit – und alle anderen schalten nach der zweiten oder dritten krummen Zahl ab und sind froh, wenn diese Förmelei endlich vorüber ist, so die Erfahrungen aus der Praxis berichtet Dr. Jörg Burkhard. Dann wird aber das Verlesen der Anklageschrift nicht zur Information, sondern eher zum Gegenteil, kritisiert Dr. Jörg Burkhard. Die Auffassung des BGH beschränkt sich auf das Wesentliche… Daher wird das Abkürzen bei Serienstraftaten oder das Zusammenfassung oder Runden bei vielen Zahlen in Steuerstraftaten viel plakativer und einprägsamer, als das stupide, schematische Herunterrattern scheinbar unendlicher Zahlenkolonnen und damit der Informationsfunktion viel eher gerecht. Daher ist das Abstellen auf das Wesentliche bei der Verlesung der Anklageschrift sehr sinnvoll, so Dr. Jörg Burkhard. Da der Angeklagte die Anklageschrift mit den genauen Zahlen kennt, ist damit schriftlich auch ihm gegenüber die Informations- und Umgrenzungsfunktion erfüllt und zwar mit den exakten Zahlen. Ihm kommt es nicht mehr entscheidend auf das monotone Verlesen der Anklageschrift und ellenlangen Zahlenkolonnen an, vermutet Dr. Jörg Burkhard. Bei einzelnen Taten im Steuerstrafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht verbleibt es allerdings dabei, dass die Anklageschrift vollständig verlesen werden muss – mit ihr auch die Steuerberechnung zur Darstellung des Soll-Istabgleichs und der durch die Hinterziehung durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen entstandenen Schadens.

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