Selbstanzeige Ablaufschema

Die neue Selbstanzeige ab dem 01.01.2015

Ab dem 01.01.2015 tritt die Neuregelung der Selbstanzeige in Kraft. Vieles hat sich verschlechtert, manches verbessert. Hier der Überblick:

Bei Enthaltung der Fraktion Die Linke hat der Bundestag am 4.12.2014 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (BT-Drucks. 18/3018, 18/3161) auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 18/3439) angenommen. Damit wird die Möglichkeit, im Fall von Steuerhinterziehung durch eine Selbstanzeige straffrei zu bleiben, teilweise weiter eingeschränkt – indes bei den Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen vernünftigerweise erweitert.

Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche bzw. steuerstrafrechtliche Regelungen:

  • Die SA muss mindestens über einen 10-jährigen Berichtigungszeitraum erfolgen, während die bisherigen strafrechtlichen Verfolgungsverjährungen (5 Jahre Regelfall, 10 Jahre besonders schwerer Fall= großes Ausmaß) gleich bleiben. Diese strafrechtlichen Verfolgungsverjährungsfristen sind aber bei der Fertigung der SA unbedingt zu berücksichtigen, da von der Einhaltung der jeweils längeren Frist (10 Jahre min. oder ggf. längere strafrechtliche Verfolgungsverjährung) die Wirksamkeit (Vollständigkeit) der Selbstanzeige abhängt. Sie müssen daher ab dem 01.01.2015 drei Fristenläufe bei einer Selbstanzeige im Blick haben: die steuerliche Festsetzungsverjährung, die strafrechtliche Verfolgungsverjährung und den 10-jährigen Korrekturzeitraum nach § 371 I 2 AO. Der längerlaufende der beiden letztgenannten Zeiträume ist für die Vollständigkeit in zeitlicher Hinsicht maßgebend.
  • Senkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages bei Selbstanzeige straffrei bleibt, von 50.000 auf 25.000 Euro, wobei ab 25.000 € pro VZ und Steuerart dann 10 %, ab 100.000 € Hinterziehungsbetrag 15 % und ab 1 Mio. € Hinterziehung pro Steuerart und VZ 20 % Zuschlag zu zahlen sind, um ein Absehen von Strafverfolgung (=ähnlich wie Straffreiheit) zu erlangen, § 398 a AO. Die Beträge bis 25.000 (100.000, 1 Mio.) € sind keine Freibeträge, sondern nur Freigrenzen: bei Überschreiten ist der gesamte Betrag mit dem jeweils gültigen Prozentsatz zu belegen, um die Nichtverfolgbarkeit zu erlangen.
    Die Nichtverfolgbarkeit als Rechtsfolge nach der Zahlung der Zuschläge nach § 398 a AO fühlt sich für den Betroffenen so an wie die Straffreiheit, sie hat auch letztlich keine anderen Wirkungen – mit Ausnahme der zuvor zu zahlenden Zuschläge, die bei Erlangung der Straffreiheit eben nicht zu zahlen sind. Anders formuliert: die Straffreiheit tritt automatisch bei Vorliegen der übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen ein (rechtzeitige, vollständige Erklärung, Zahlung der Steuern und Zinsen), während es für die Nichtverfolgbarkeit eines zusätzlichen wirtschaftlichen Kraftakts bedarf: der Zahlung der jeweiligen Auflage.
  • Verlängerung der „Anlaufhemmung“ bei der Verjährung der steuerrechtlichen Festsetzung für den Fall, dass unversteuerte Kapitalerträge aus Nicht-EU-Staaten stammen, die nicht am automatischen Datenaustauschverfahren teilnehmen (§ 170 Abs. 6 AO), so dass inkl. der Festsetzungsverjährung nach § 169 II 2, § 170 AO mind. 20 Jahre lang die Steuerfestsetzung korrigiert werden kann. Dies ist eine drastische Verlängerung der Festsetzungsmöglichkeiten bei Kapitalerträgen, die nicht erklärt und nicht im automatisierten Datenaustausch übermittelt werden.
  • Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit bei einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 Abs. 3 AO): es muss die SA nicht nur rechtzeitig (=vor Eintritt eines Sperrgrundes) und vollständig sein, sie muss auch 10 Jahre zurück erklärt sein, § 371 I 2 AO und den Verfolgungsverjährten Zeitraum vollständig berichtigen und die Steuerschulden plus Hinterziehungszinsen müssen bezahlt werden und straffrei zu werden. Überschreiten die Hinterziehungsbeträge im Einzelfall 25.000 €, ist dann für die jeweiligen Fälle der Überschreitung ein Zuschlag von 10, 15 oder 20 % an die Staatskasse zu zahlen. Sollten die Beträge von 25.000 € im Einzelfall überschreiten, kann der StPfl oder dessen gesetzlicher Vertreter mit der Zahlung des Zuschlags „nur“ noch die Nichtverfolgung erreichen. Dies ist aber letztlich mit keinen anderen Konsequenzen als der jeweiligen Zahlung des Zuschlags versehen.
  • Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (10, 15 oder 20 %)
  • Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot des § 371 AO bei der Umsatzsteuervoranmeldung (soweit es sich nicht um eine Jahreserklärung handelt) und der Lohnsteueranmeldung (§ 371 Absatz 2a AO-E)
  • redaktionelle Anpassungen (§ 164 Abs. 4, § 374 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO).

Das Gesetzgebungsverfahren:

  • 01.01.2015: Gesetz tritt in Kraft
  • 19.12.2014: Abschließende Beratung im Bundesrat, 3. Lesung
  • 04.12.2014: Bundestag verabschiedet Gesetz in 2. Lesung von 3 Lesungen
  • 24.11.2014: Anhörung im BT-Finanzausschuss
  • 07.11.2014: 1. Beratung Bundesrat
  • 06.11.2014: 1. Lesung Bundestag
  • 24.09.2014: Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
  • 27.08.2014: Referentenentwurf veröffentlicht
  • 27.03.2014: Finanzminister einigen sich auf Eckpunkte zur Verschärfung der Selbstanzeige – gegen eine zuvor teilweise diskutierte Abschaffung der Selbstanzeige

Die Erhöhung der Zuschläge nach § 398 a AO sind in der Presse am lautesten diskutiert worden. Für die Erstellung der SA sind sie am wenigsten interessant. Die Wiedereinführung der Teilselbstanzeige und der zwingend einzuhaltende 10-jährige Berichtigungszeitraum , § 371 I 2 AO und die Wiedereinführung der Teilselbstanzeige bei der Umsatz- und Lohnsteueranmeldung (nicht den Jahreserklärungen) sind die interessantesten Änderungen für die Erstellungspraxis von Selbstanzeigen. Aber Vorsicht: die Teilselbstanzeige gilt nur für die Anmeldungen – nicht für die Jahreserklärungen. Die VA können aber mehrfach korrigiert werden.

Im Ergebnis wird die Selbstanzeige teurer durch die höheren Zuschläge (10 % statt bislang 5 % bzw. Staffelung: ab 100.000 € = 15 %, ab 1 Mio. € = 20%) bzw. das frühere Einsetzen der Schwelle (Herabsetzung der Schwelle von 50.000 € auf 25.000 € pro Steuerart und VZ).

Wichtig auch die Berechnung der beiden parallel laufenden Berichtigungszeiträume für die Selbstanzeige:

1) steuerliche Festsetzungsverjährung: §§ 169 II 2, 170 AO: 10 + bis zu 3 Jahre (=für die Wirksamkeit der SA unerheblich)

2) mind. 10 Jahre zu berichtigen, § 371 I 2 AO: neu, losgelöst von der 5- bzw. 10-jährigen Strafverfolgungsverjährung wie bisher

3) mindestens Korrektur, soweit steuerstrafrechtlich noch nicht Strafverfolgungsverjährt: 5 Jahre (strafrechtliche Regelfestsetzungsverjährung oder 10 Jahre verlängerte Strafverfolgungsverjährung, § 376 I AO)

Für die Selbstanzeige ist die Beachtung er Punkte 2 und 3 unerlässliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Für das Gesamtverfahren der steuerlichen Berichtigung gilt Ziffer 1.

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Die neue Selbstanzeige ab dem 01.01.2015

So funktioniert der Ablauf …

1. Selbstanzeige: reichhaltige Schätzung (Vollständigkeitsgebot: in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht vollständig) aus Beratersicht: sicherster Weg, mehrfache Sicherheitszuschläge, ggf. Sicherheitszuschlag von 100 % oder mehr hinzusetzen, zwar formlos, also auch mündlich möglich – aber – immer schriftlich zu Beweiszwecken! Sicherer nachweisbarer Zugang beim Finanzamt!

2. Unterlagen anfordern (bei Mandant, Bank im Ausland), ggf. angemessene Akontozahlung ans Finanzamt um Zinslauf nach § 235 AO zu stoppen: 0,5 % pro Monat = 6 % p.a. Hinterziehungszinsen

3. Finanzamt: mit Eingang der Selbstanzeige=Erkennen der Hinterziehung: interne Einleitung und externe Bekanntgabe Steuerstrafverfahren an Steuerpflichtigen per Postzustellungsurkunde, ggf. Schätzungsbescheide unter vollständiger Übernahme der überhöhten Schätzungen aus der Selbstanzeige

4. Einspruch und Aussetzungsantrag betreffend Schätzungsbescheiden (oder statt Aussetzungsantrag: Zahlung –je nach Liquidität Mandant- und spätere Erstattung, zu verzinsen mit 6 % vom Finanzamt seit Zahlung bis Erstattung), Auswertung der Mandanten- oder Bankunterlagen, Verprobung der Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit, Einreichung der Präzisierung mit den Unterlagen ans Finanzamt nach Freigabe Mandant

5. Finanzamt: Prüfung der Präzisierung durch Auswertung der Unterlagen, Verprobungen, Auswertung Kontrollmaterial, ggf. Fertigung von Kontrollmaterial, Veranlagung, Abrechnung: Erstattung aus überhöhter Akontozahlung oder bezahlten überhöhten Schätzungsbescheiden, sonst Nachforderung Steuerschuld und Hinterziehungszinsen; bei Rechtzeitiger und vollständiger Selbstanzeige und vollständiger Zahlung der Steuern und Hinterziehungszinsen: BuStra oder StA: Einstellung Strafverfahren nach § 170 II StPO, bei Überschreiten der Schwellen nach § 398a AO: Nichtverfolgung nach Zahlung der Zuschläge

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